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Für jeden Klienten erstellen wir einen maßgeschneiderten Kostenvoranschlag, da die Kosten von den gewünschten Leistungen abhängen. Bei pflegerischen Leistungen trägt die Pflegekasse die Kosten, während bei medizinischen Leistungen die Krankenkasse dafür aufkommt.

Die Pflegekasse trägt den überwiegenden Teil der ambulanten Pflegeleistungen. Personen, die in einen Pflegegrad eingestuft sind, haben Anspruch auf verschiedene Leistungen:

  • Pflegesachleistungen: Der Pflegedienst rechnet seine Kosten bis zur Höchstgrenze des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab. Überschreiten die Pflegeleistungen diesen Betrag, muss der Pflegebedürftige die Zusatzkosten privat tragen.

  • Kombileistung: Pflegebedürftige Versicherte können Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige und Pflegesachleistungen für die Betreuung durch einen ambulanten Dienst kombinieren. Das Budget für Pflegesachleistungen wird dabei nicht vollständig vom Pflegedienst ausgeschöpft.

  • Verhinderungspflege: Diese Leistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson kurzfristig verhindert ist, die Pflege zu übernehmen. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr.

  • Halbe Kurzzeitpflege: Diese Option steht Pflegebedürftigen offen, die vorübergehend in eine stationäre Pflegeeinrichtung wechseln müssen. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen.

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Unabhängig vom Pflegegrad haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro, der für unterstützende Dienstleistungen im Alltag, wie haushaltsnahe Tätigkeiten, Gruppenangebote und Pflegebegleitung genutzt werden kann.

  • Verordnung häuslicher Krankenpflege: Diese Leistung wird vom Arzt verordnet und bietet Unterstützung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, insbesondere nach Krankenhausaufenthalten oder ambulanten Operationen.

Es ist zu beachten, dass die genauen Leistungen und Anforderungen je nach Pflegegrad und individueller Situation variieren können. Die Beantragung und Abrechnung der Leistungen erfolgt in der Regel über die Pflegekasse und die entsprechenden Pflegedienste.

Bei Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege sind Zuzahlungen erforderlich. Diese Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten gemäß § 37 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V. Zusätzlich fällt für jede ärztliche Verordnung, einschließlich Ergänzungs- und Folgeverordnungen, eine Gebühr von 10,00 Euro pro Verordnung an. Die Zuzahlungspflicht gilt für alle Versicherten ab 18 Jahren und ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Die Pflegekasse, die die Pflege genehmigt, erhebt die Zuzahlungen, wenn häusliche Pflege in Anspruch genommen wird. Der Zuzahlungsbetrag wird auf Grundlage der Gesamtkosten pro Tag der erhaltenen häuslichen Krankenpflege bei jeder Inanspruchnahme berechnet.

Die genaue Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Tag wird rückwirkend von der zuständigen Krankenkasse anhand der Rechnung des Pflegedienstes ermittelt. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegeleistungen. Pflegebedürftige haben dabei die Möglichkeit, entweder Pflegesachleistungen zu beziehen, wenn sie von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, oder Pflegegeld zu erhalten, wenn die Pflege durch einen Angehörigen erfolgt. Die Krankenversicherung trägt in der Regel die Kosten für ambulante Pflegeleistungen, die mit medizinischer Behandlungspflege verbunden sind. Hierzu zählen unter anderem häusliche Krankenpflege, die auf ärztliche Verordnung durchgeführt wird und erforderlich ist, um die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Die Berechnung der Kombinationspflege für eine pflegebedürftige Person erfolgt anhand der individuellen Pflegebedürftigkeit sowie der gewählten Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dabei wird der Prozentsatz der in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen berücksichtigt. Wird zum Beispiel ein Anteil von 70% der Sachleistungen beansprucht, erhält die pflegebedürftige Person die verbleibenden 30% als anteiliges Pflegegeld.

Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Maßnahmen, die von einem Haus- oder Facharzt verordnet werden und von qualifizierten Pflegekräften aus den Bereichen Gesundheits- und Krankenpflege sowie Altenpflege durchgeführt werden. Dazu gehören unter anderem der Verbandswechsel und die Verabreichung von Medikamenten.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln, die dazu dienen, die Pflege zu erleichtern, die Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Zu diesen Hilfsmitteln gehören sowohl Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds als auch Pflegeverbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für solche Hilfsmittel bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich, sofern zuvor ein Antrag gestellt wurde.

Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise:

  • Das Anbringen von Schaltern und Steckdosen in rollstuhlgerechter Höhe, um die Erreichbarkeit für Rollstuhlfahrer zu verbessern.
  • Der Einbau einer ebenerdigen Dusche zur Erleichterung der Pflege und für barrierefreien Zugang.
  • Der Einbau eines Treppenlifts, um Personen mit eingeschränkter Mobilität das Überwinden von Treppen zu ermöglichen.
  • Türverbreiterungen, um Rollstuhlfahrern einen barrierefreien Durchgang zu ermöglichen.
  • Der Ein- und Umbau von Mobiliar, das an die individuellen Bedürfnisse der Pflegesituation angepasst wird, wie zum Beispiel höhenverstellbare Betten oder spezielle Sitzgelegenheiten.
  • Gegebenenfalls die Umzugskosten in eine behindertengerechte Wohnung, wenn dies notwendig ist, um die Pflegebedürfnisse angemessen zu erfüllen.

Wichtig ist, dass alle diese Maßnahmen vorab beantragt und genehmigt werden müssen. Zudem trägt der Pflegebedürftige die Verantwortung dafür, dass die Anpassungen mit seinem Mietvertrag vereinbar sind.

Der Entlastungsbeitrag ist eine Sachleistung, die auf Antrag gewährt wird. Er wird nicht automatisch oder pauschal an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Ja, dies ist jederzeit möglich. Hierfür sprechen sie bitte mit ihrem entsprechenden Betreuer oder kontaktieren uns. 

Stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, der den Pflegegrad festlegt. Wir unterstützen Sie gerne bei diesem Prozess.

Die Pflegeversicherung übernimmt, abhängig vom Pflegegrad, einen Teil der Kosten für anerkannte Pflegeleistungen. Wir beraten Sie individuell zu Ihren Ansprüchen und unterstützen bei der Kostenklärung.

Ja, wir bieten mobile medizinische Fußpflege an und kommen gerne zu Ihnen nach Hause, um die Behandlung durchzuführen.

Die kosmetische Fußpflege umfasst pflegerische und dekorative Maßnahmen am gesunden Fuß, wie das Schneiden und Lackieren der Nägel. Die medizinische Fußpflege (Podologie) hingegen befasst sich präventiv, therapeutisch und rehabilitativ mit Füßen, die von Schädigungen bedroht oder bereits betroffen sind.

In der Regel können wir nach dem Erstgespräch bereits am nächsten Tag mit der Pflege beginnen, um Ihnen schnellstmöglich Unterstützung zu bieten.

Warum Pflegemoment?

Andere 0815-Pflegedienste

Schnelle Aufnahme & sofort vor Ort

Lange Wartezeiten & Bürokratie

Echte Lebensqualität statt nur Pflege

Fokus nur auf Grundpflege

Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung

Geringe Qualifikation im Einsatz

Auch Nachts für Sie erreichbar

Begrenzte Erreichbarkeit

Deutschsprachige Mitarbeiter

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Warum Pflegemoment?

Alternative zum Pflegeheim

Wir bieten flexible Betreuung in Ihrer vertrauten Umgebung – ohne erzwungenen Umzug und mit voller Kontrolle über Ihren Alltag.

Zuhause bleiben, wohlfühlen.

Bleiben Sie in Ihrem Zuhause, umgeben von vertrauten Menschen und Gewohnheiten – ganz ohne Eingewöhnung in eine neue Umgebung.

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Gestalten Sie Ihren Tag nach Ihren Wünschen – ohne starre Abläufe, wie sie in Pflegeheimen üblich sind.